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H.. R.. 1866 – Gesetz über den industriellen Hanfanbau

111KONGRESS
1st Sitzung
H.. R.. 1866
Änderung des Gesetzes über geregelte Stoffe, um Industriehanf von der Definition von Marihuana auszuschließen, und für andere Zwecke.

IM HAUS DER VERTRETER
April 2, 2009
Herr. PAUL (für ihn selbst, Frau. BALDWIN, Herr. LEHM, Herr. FRANK von Massachusetts, Herr. GRIJALVA, Herr. HINCHEY, Herr. MCCLINTOCK, Herr. GEORGE MILLER aus Kalifornien, Herr. ROHRABACHER, Herr. STARK, und Frau. WOLLEY) führte die folgende Rechnung ein; die an den Ausschuss für Energie und Handel überwiesen wurde, und zusätzlich zum Ausschuss für Justiz, für einen Zeitraum, der später vom Sprecher festgelegt wird, jeweils zur Berücksichtigung von Bestimmungen, die in die Zuständigkeit des betreffenden Ausschusses fallen


EINE RECHNUNG
Änderung des Gesetzes über geregelte Stoffe, um Industriehanf von der Definition von Marihuana auszuschließen, und für andere Zwecke.

Sei es vom Senat und Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika im Kongress verabschiedet,

SEKTION 1. KURZER TITEL.

    Dieses Gesetz kann als "Industrial Hanf Farming Act of 2009" bezeichnet werden′.

SEC. 2. AUSSCHLUSS VON INDUSTRIEHILFE VON DER DEFINITION VON MARIHUANA.

    Absatz (16) des Abschnitts 102 des Gesetzes über geregelte Stoffe (21 U.S.C.. 802(16)) wird geändert–
    (1) durch Streik `(16)‘ am Anfang und Einfügen von `(16)(EIN)‘; und
    (2) indem am Ende der folgende neue Unterabsatz hinzugefügt wird:
    `(B.) Der Begriff "Marihuana"‘ Industriehanf nicht enthalten. Wie im vorhergehenden Satz verwendet, der Begriff "Industriehanf"‘ bedeutet die Pflanze Cannabis sativa L.. und irgendein Teil einer solchen Anlage, ob wachsend oder nicht, mit einer Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Konzentration, die nicht überschreitet 0.3 Prozent auf Trockengewichtsbasis.‘.

SEC. 3. INDUSTRIELLE HILFE BESTIMMUNG DER STAATEN.

    Sektion 201 des Gesetzes über geregelte Stoffe (21 U.S.C.. 811) wird geändert, indem am Ende der folgende neue Unterabschnitt hinzugefügt wird:
    `(ich) Industrielle Hanfbestimmung durch Staaten- Bei jeder kriminellen Handlung, Zivilklage, oder Verwaltungsverfahren, Ein Staat, der den Anbau und die Verarbeitung von Industriehanf nach staatlichem Recht regelt, hat die ausschließliche Befugnis zu bestimmen, ob eine solche Pflanze die in Unterabsatz 1 festgelegte Konzentrationsbeschränkung erfüllt (B.) des Absatzes (16) des Abschnitts 102 und diese Feststellung ist abschließend und bindend.‘.

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